gungspflicht dahin, wenn die Benutzung eines anderen Weges unentgeltlich ermöglicht wird. Da in casu eine andere Zufahrt, wenn auch auf einem etwas verlängerten Weg, stets gewährleistet war, ist eine Entschädigungspflicht wegen der bauzeitigen Aufhebung der bisherigen Zufahrt zu verneinen. 4.2. In der Zeit, als die bisherige direkte Zufahrt von der K ... zur Werkstatt des Gesuchstellers nicht möglich war und dementsprechend vor dem Ausstellungsplatz Bauarbeiten vorgenommen wurden (Woche 18 bis 26), fiel auch der Werbeeffekt weg, welcher durch die Lage des Ausstellungsplatzes direkt an der K ... hervorgerufen wird.