Eine blosse Zugangserschwernis weist deshalb, insbesondere wenn ein Geschäft nicht geradezu von sog. Laufkundschaft lebt, im allgemeinen keine hinreichende Eingriffsstärke auf (Beatrice Wagner Pfeifer/Daniel Gebhardt, Enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche beim Bau der Nordtangente - aus der Praxis der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 7, in: Basler Juristische Mitteilungen, 2000, S. 22). So stellte das Bundesgericht auch in BGE 100 Ib 197 f. fest, dass eine Entschädigungspflicht (aufgrund des eidgenössischen Enteignungsgesetzes) nur dort in Frage kommt, wo ein Grundeigentümer (als Folge einer Teilenteignung) jeden Zugang zur öffentlichen Strasse verliert