führen (BGE 113 Ia 357, mit weiteren Hinweisen). In diesem Entscheid wurde in rechtlicher Hinsicht nicht zwischen den ins Feld geführten Lärmimmissionen und den weiteren Baubeeinträchtigungen unterschieden. 4. Der Gesuchsteller macht geltend, infolge der Ausbauarbeiten an der Kantonsstrasse sei die (direkte) Zufahrt zu seinem Betrieb aufgehoben gewesen und der an die Strasse angrenzende Ausstellplatz für Occasionsautos habe geräumt werden müssen, was dazu geführt habe, dass er während dieser Zeit keine Occasionsautos habe verkaufen können (...).