4.1.). - Keine Entschädigung für den Wegfall des Werbeeffekts während der Bauarbeiten (Erw. 4.2.). - Beeinträchtigungen von maximal neun Wochen erfüllen das Kriterium der aussergewöhnlichen Dauer nicht (Erw. 4.3.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 27. Februar 2001 in Sachen Kanton Aargau gegen F. Aus den Erwägungen