2001 Enteignungsrecht 443 (vgl. BGE IA.104/2000 vom 20. Oktober 2000, publiziert in ZBl 2001 550 ff.). (...) 101 Formelle Enteignung; Beeinträchtigung durch Bauarbeiten. - Vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten auf den Nachbarparzellen ergeben, vermitteln Grundeigentümern und Mietern in der Regel keinen Entschädigungsanspruch. Sind die Einwirkungen jedoch ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich und führen sie zu einer beträchtlichen Schä- digung des von den Bauarbeiten betroffenen Nachbarn, so kann eine Entschädigung geschuldet sein. - Ist der Zugang während der Bauarbeiten erschwert, aber möglich, so bildet die Zugangserschwernis, insbesondere wenn ein Geschäft nicht geradezu von sog. Laufkundschaft lebt, im allgemeinen keine hinreichende Eingriffsstärke (Erw. 4.1.). - Keine Entschädigung für den Wegfall des Werbeeffekts wäh- rend der Bauarbeiten (Erw. 4.2.). - Beeinträchtigungen von maximal neun Wochen erfüllen das Kriterium der aussergewöhnlichen Dauer nicht (Erw. 4.3.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 27. Februar 2001 in Sachen Kanton Aargau gegen F. Aus den Erwägungen 3.2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung haben Grundeigentümer und Mieter vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten auf den Nachbarparzellen ergeben, in der Regel entschädigungslos hinzunehmen (vgl. auch die auf kantonaler Ebene statuierten Duldungspflichten der Anstösser in § 110 Abs. 1 lit. a BauG, wobei in Abs. 4 eine Entschädigung nach den Vorschriften über die Enteignung vorbehalten wird). Ersatz ist nur zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach ausserge- wöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung von Nachbarn 444 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001 führen (BGE 113 Ia 357, mit weiteren Hinweisen). In diesem Ent- scheid wurde in rechtlicher Hinsicht nicht zwischen den ins Feld geführten Lärmimmissionen und den weiteren Baubeeinträchtigun- gen unterschieden. 4. Der Gesuchsteller macht geltend, infolge der Ausbauarbeiten an der Kantonsstrasse sei die (direkte) Zufahrt zu seinem Betrieb aufgehoben gewesen und der an die Strasse angrenzende Ausstell- platz für Occasionsautos habe geräumt werden müssen, was dazu geführt habe, dass er während dieser Zeit keine Occasionsautos habe verkaufen können (...). 4.1. Die Bauarbeiten führten dazu, dass die bisherige direkte Zufahrt von der Kantonsstrasse K ... zur Werkstatt des Gesuchstellers während der Wochen 18 bis 26 nicht möglich war; die Liegenschaft war aber bei einem Mehrweg von ca. 30 m jederzeit über das Ge- meindestrassennetz erreichbar (...). Der Gesuchsteller bestätigte in seiner Replik, dass die Zufahrt zur Werkstatt sichergestellt war (...). In BGE vom 27. November 1987 i. S. J. und M. B. vs. Einwoh- nergemeinde Wettingen, Staat Aargau, Verwaltungsgericht des Kan- tons Aargau (teilweise veröffentlicht in BGE 113 Ia 353 ff.), be- merkte das Bundesgericht auf S. 8-10, dass der Zugang zum be- schwerdeführenden Betrieb - einem Restaurant - wohl erschwert, jedoch für die Quartierkundschaft nicht völlig unterbunden gewesen sei; dies führte zur Verneinung der übermässigen Einwirkung und damit der Entschädigungspflicht. Eine blosse Zugangserschwernis weist deshalb, insbesondere wenn ein Geschäft nicht geradezu von sog. Laufkundschaft lebt, im allgemeinen keine hinreichende Ein- griffsstärke auf (Beatrice Wagner Pfeifer/Daniel Gebhardt, Enteig- nungsrechtliche Entschädigungsansprüche beim Bau der Nordtan- gente - aus der Praxis der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 7, in: Basler Juristische Mitteilungen, 2000, S. 22). So stellte das Bundesgericht auch in BGE 100 Ib 197 f. fest, dass eine Ent- schädigungspflicht (aufgrund des eidgenössischen Enteignungsgeset- zes) nur dort in Frage kommt, wo ein Grundeigentümer (als Folge einer Teilenteignung) jeden Zugang zur öffentlichen Strasse verliert (so auch Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1985, S. 143). Auch nach Art. 113 Abs. 2 BauG fällt eine Entschädi- 2001 Enteignungsrecht 445 gungspflicht dahin, wenn die Benutzung eines anderen Weges unent- geltlich ermöglicht wird. Da in casu eine andere Zufahrt, wenn auch auf einem etwas verlängerten Weg, stets gewährleistet war, ist eine Entschädigungspflicht wegen der bauzeitigen Aufhebung der bishe- rigen Zufahrt zu verneinen. 4.2. In der Zeit, als die bisherige direkte Zufahrt von der K ... zur Werkstatt des Gesuchstellers nicht möglich war und dementspre- chend vor dem Ausstellungsplatz Bauarbeiten vorgenommen wurden (Woche 18 bis 26), fiel auch der Werbeeffekt weg, welcher durch die Lage des Ausstellungsplatzes direkt an der K ... hervorgerufen wird. Der Werbeeffekt aufgrund der Lage an einer öffentlichrechtli- chen Strasse stellt bloss ein sog. faktisches Interesse dar und wird von der Eigentumsgarantie nicht erfasst. Entsprechend stellt der Wegfall des Werbeeffekts bloss eine Beeinträchtigung tatsächlicher, jedoch nicht rechtlich geschützter Interessen dar (Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1986, S. 371 E.4). Dies gilt selbst dann, wenn dadurch die Existenz von Gewerbe- betrieben bedroht ist (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.76; BGE 100 Ib 199). Daher fällt eine Entschädigung von Ein- kommenseinbussen des Gesuchstellers infolge des während der Bau- arbeiten wegfallenden Werbeeffekts ausser Betracht. 4.3. Der Ausstellungsplatz wurde frühestens ab der Woche 23 (ab 5. Juni 2000), als die Erstellung der Zufahrt von der Kantons- strasse in Angriff genommen wurde, und sicher in den Wochen 25 und 26 (19. bis 30. Juni 2000), als darauf ein neuer Belag einge- bracht wurde, durch die Bauarbeiten bzw. Anpassungsarbeiten direkt beansprucht (...) und war damit der Nutzung durch den Gesuchsteller entzogen. Stellte der Gesuchsteller einen Teil der auszustellenden Autos unmittelbar an den Strassenrand (...), so dürfte dieser Bereich des Ausstellungsplatzes schon vorher nicht nutzbar gewesen sein, nämlich frühestens ab Beginn der Bauarbeiten auf der der Liegenschaft zugewandten Strassenhälfte, d. h. ab der Woche 18 (d.h. ab 1. Mai 2000), womit die Beeinträchtigung maximal neun Wochen andauerte. Wie in Erw. 3.2. erwähnt, ist nur Ersatz zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach aussergewöhnlich 446 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001 sind und zu einer beträchtlichen Schädigung des von den Bauarbei- ten betroffenen Nachbarn führen (BGE 113 Ia 357, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Voraussetzung der Dauer führte das Bundesgericht in BGE 106 Ib 251 aus, dass eine Störung, welche von einer Baustelle über einen Zeitraum von drei bzw. sechs Mona- ten ausgeht, in der Regel entschädigungslos hinzunehmen ist; dieser Hinweis erfolgte bei Beurteilung eines unbefristeten Mietverhältnis- ses. Daraus lässt sich auf den vorliegenden Fall schliessen, dass die maximale Einwirkung von neun Wochen das Kriterium der ausser- gewöhnlichen Dauer von vornherein nicht erfüllt. Ob die Einwirkun- gen durch die Bauarbeiten ihrer Art und Stärke nach aussergewöhn- lich waren, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Immerhin sei noch angeführt, dass die vom Gesuchsteller bezif- ferte Einkommenseinbusse von Fr. 2'500.- für einen Geschäftsbetrieb nicht als beträchtlicher Schaden gelten kann. (...) 102 Formelle Enteignung; Legitimation von Mitgliedern einer Erbenge- meinschaft. - Unterscheidung zwischen der Sach- und Verfahrenslegitima- tion. - Entschädigungsbegehren nach § 152 BauG dürfen grundsätz- lich auch von einem einzelnen Miterben gestellt werden (Aus- nahme vom Gesamthandprinzip). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 13. November 2001 in Sachen Kanton Aargau gegen Erbengemeinschaft E. L. Aus den Erwägungen 1.2.1. Eine Erbengemeinschaft ist ein Gesamthandschaftsver- hältnis und als solches nicht parteifähig (Art. 602 Abs. 2 des Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210.1] vom 10. Dezember 1907). Die beteilig- ten Personen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, die grundsätzlich mit einer Stimme aufzutreten hat. Von den fünf Mit-