Die vorerwähnten Leistungen beeinflussen den Entscheid über die Frage, ob eine nachbarrechtliche Enteignung gegeben ist, nicht. Die Frage der Enteignung nachbarlicher Abwehransprüche ist daher als selbständige Angelegenheit zu betrachten, auch deshalb, weil es sich um eine nachträgliche Forderung handelt (...). Sie ist weder in Verbindung mit den Sachleistungen in Form der Anpassung des bestehenden Vorplatzes an die neuen Strassenverhältnisse noch im Zusammenhang mit den Lärmschutzmassnahmen (Schallschutzfenster) zu sehen. Die Verneinung des 2000 Enteignungsrecht 475