...). Wie dargelegt, harrt beim Strassenlärm die Frage der Anwendbarkeit der Sanierungsfrist auf das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren im Falle der Gewährung von Erleichterungen noch einer bundesgerichtlichen Klärung. Mit der Gewährung von Erleichterungen wird entschieden, dass von der Sanierungspflicht, d.h. von der Ergreifung der an sich erforderlichen Lärmschutzmassnahmen im entsprechendem Umfang befreit wird. In diesen Fällen den geltend gemachten Entschädigungsansprüchen entgegenzuhalten, sie seien verfrüht, denn der Ablauf der Sanierungsfrist von Art. 17 Abs. 3 LSV 2000 Enteignungsrecht 473