Das Bundesgericht entschied aber in BGE 124 II 293 ff. in Zusammenhang mit einer wesentlich geänderten Anlage, dass der Grundsatz, wonach der Betreiber einer öffentlichen Anlage in der Regel nicht vor Ablauf der Sanierungsfrist zu einer Zahlung einer Enteignungsentschädigung verpflichtet werden kann, grundsätzlich auch beim Ausbau einer Anlage gelten müsse, die bereits sanierungspflichtig ist oder durch die Erweiterung sanierungspflichtig wird. Das Bundesgericht stellte sich aber die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch nicht insoweit sofort entstehe, als beim Ausbau Erleichterungen nach Art. 18 in Verbindung mit Art. 17 USG gewährt werden;