rungsfälle bestehender Anlagen behandelt. Wesentlich geänderte Anlagen sind unter Kapitel 3 der LSV zusammen mit den neuen Anlagen geregelt (Art. 7-12); hier ist keine eigentliche Frist für die Vornahme der Lärmschutzmassnahmen vorgesehen, da diese grundsätzlich zeitlich mit der Neuerrichtung bzw. der wesentlichen Änderung einhergehen müssen (Art. 18, Art. 25 USG; [...]). Das Bundesgericht entschied aber in BGE 124 II 293 ff.