Das Bundesgericht fasst diese Sanierungsfrist als eigentumsinhaltsbestimmend auf: wenn das Umweltschutzrecht dem Betreiber einer lärmigen öffentlichen Anlage eine Sanierungsfrist zugesteht, so bedeutet das, dass ein Nachbar dieser öffentlichen Anlage Lärm über dem Immissionsgrenzwert jedenfalls bis zum Ablauf der Sanierungsfrist zu dulden hat, weshalb der Betreiber der öffentlichen Anlage vor Ablauf dieser Frist grundsätzlich nicht zu einer Enteignungsentschädigung verpflichtet werden kann. Das Bundesgericht liess allerdings ausdrücklich offen, wie zu entscheiden wäre, wenn eine Sanierung nur mit Erleichterungen möglich wäre (BGE 123 II 570 f.). Die Sanierungsfrist von Art.