50 LSV), durchgeführt sein müssen. Das Bundesgericht fasst diese Sanierungsfrist als eigentumsinhaltsbestimmend auf: wenn das Umweltschutzrecht dem Betreiber einer lärmigen öffentlichen Anlage eine Sanierungsfrist zugesteht, so bedeutet das, dass ein Nachbar dieser öffentlichen Anlage Lärm über dem Immissionsgrenzwert jedenfalls bis zum Ablauf der Sanierungsfrist zu dulden hat, weshalb der Betreiber der öffentlichen Anlage vor Ablauf dieser Frist grundsätzlich nicht zu einer Enteignungsentschädigung verpflichtet werden kann.