Unter dem 4. Kapitel "Bestehende ortsfeste Anlagen", 1. Abschnitt "Sanierungen und Schallschutzmassnahmen", bestimmt Art. 17 Abs. 3 LSV, dass Sanierungen und Lärmschutzmassnahmen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, mithin spätestens bis 31. März 2002 (Art. 50 LSV), durchgeführt sein müssen.