Das bedeutet eine zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Enteigneten zugunsten des Werkeigentümers, deren Inhalt in der Pflicht zur Duldung der Lärmimmissionen besteht. An Stelle des Unterlassungsanspruchs kann die Entschädigung für die Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehrrechte, mithin eine formelle Enteignung, treten (BGE 123 II 490 ff. mit weiteren Hinweisen). 4.1. Vorab ist die Bedeutung der gesetzlich statuierten Sanierungsfrist zu behandeln. Unter dem 4. Kapitel "Bestehende ortsfeste Anlagen", 1. Abschnitt "Sanierungen und Schallschutzmassnahmen", bestimmt Art.