Das Verwaltungsgericht hat zwar im eben erwähnten Entscheid § 170 Abs. 5 BauG insoweit die Anwendung versagt, als eine in Widerspruch zum Bundesrecht stehende Zusatzentschädigung aus Vertrauensschutz zur Prüfung stand, die gleichzeitig im Raume stehende Verjährungsfrage dagegen implizit mit dieser Bestimmung gelöst gesehen (vgl. den erwähnten VGE IV/053/054 vom 16. November 1999, S. 18 ff.). Das Bundesgericht hat diesen Entscheid vollumfänglich bestätigt und damit die Nichtberücksichtigung der Verjährung in diesen Sonderfällen ebenfalls mittelbar anerkannt 2001 Enteignungsrecht 443