chen Zeitpunktes entstanden ist." Da demnach Entschädigungsansprüche zufolge Zuweisung in eine Zone öffentlicher Bauten noch bis zum 1. April 2004 geltend gemacht werden können, ist das am 16. Mai 1997 gestellte Subeventualbegehren als nicht verjährt zu behandeln. Das Verwaltungsgericht hat zwar im eben erwähnten Entscheid § 170 Abs. 5 BauG insoweit die Anwendung versagt, als eine in Widerspruch zum Bundesrecht stehende Zusatzentschädigung aus Vertrauensschutz zur Prüfung stand, die gleichzeitig im Raume stehende Verjährungsfrage dagegen implizit mit dieser Bestimmung gelöst gesehen (vgl. den erwähnten VGE IV/053/054 vom 16. November 1999, S. 18 ff.).