Diese Straffung ist auch in Würdigung der analogen Regelung der Zivilprozessordnung vom 18. März 1984 (ZPO; SAR 221.100) gerechtfertigt - deren Beizug beim klageähnlichen Enteignungsverfahren nahe liegt (vgl. § 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 9. Juli 1968). (…) Weiter bestärkt wird der Befund durch verwandte Bestimmungen im VRPG, die sich ebenfalls mit einer einmaligen Androhung von Säumnisfolgen begnügen (vgl. § 21 Abs. 2 [Verletzung Mitwirkungspflicht], § 39 Abs. 3 [Verbesserung einer ungenügenden Beschwerdeschrift]).