4.2.1. (…) So wie eine Abgabe nur bei Bestehen einer gesetzlichen Grundlage und nur in dem grundsätzlich vom Gesetz festgelegten Umfang erhoben werden darf, verlangt das Legalitätsprinzip, dass auch jene Tatbestände, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht begründen, im Gesetz aufgenommen sind. Ausnahmen von der sog. subjektiven Steuerpflicht sind bei Vorliegen besonderer objektiver Voraussetzungen zulässig und im Gesetz zu regeln (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 67; Dave Siegrist/Urs Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl., Muri-Bern 2000, § 1 N 5;