95 Rodungsausgleichsabgabe für ein kommunales Parkhaus - Bejahung der subjektiven Abgabepflicht für öffentlich-rechtliche Körperschaften, da im Gesetz keine Befreiung von der Mehrwertabgabe statuiert wird (Erw. 4.2.1. ff.). - Auch mit Rücksicht auf den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ist eine rechtsgleiche Behandlung privater und öffentlich-rechtlicher Anbieter von Parkierungsmöglichkeiten in casu rechtfertigt. Die fehlende Gewinnabsicht bzw. die von der Gemeinde prognostizierte fehlende Wirtschaftlichkeit der Anlage lässt die Abgabepflicht nicht entfallen. (Erw. 4.2.4. ff.).