Im Weiteren ist anzumerken, dass spätestens im Rahmen eines grenzüberschreitenden Baugesuchs, wie es ja auch hier der Fall war (wenn auch nur bezüglich einer nebensächlichen Passarelle, weshalb auf ein separates Baubewilligungsverfahren in O. verzichtet wurde), nicht nur das Baubewilligungsverfahren, sondern auch die Anschlussgebührenerhebung zu koordinieren ist. Wird die Abgabeerhebung in diesem Zusammenhang, aus welchen Gründen auch immer, nicht thematisiert (…), so darf dies nicht zur doppelten Gebührenerhebung zu Lasten des Privaten führen. 2005 Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz 427 IV. Ausgleichsabgaben gemäss Waldgesetz