Er darf sich darauf verlassen, dass eine im GEP der Standortgemeinde enthaltene Leitung, an die er anschliesst, zur Abgabepflicht gegenüber diesem Gemeinwesen führt. Im Weiteren ist anzumerken, dass spätestens im Rahmen eines grenzüberschreitenden Baugesuchs, wie es ja auch hier der Fall war (wenn auch nur bezüglich einer nebensächlichen Passarelle, weshalb auf ein separates Baubewilligungsverfahren in O. verzichtet wurde), nicht nur das Baubewilligungsverfahren, sondern auch die Anschlussgebührenerhebung zu koordinieren ist.