Im Rahmen der kommunalen Entwässerungsplanung haben die Gemeinden auch die Aufgabe, grenzüberschreitende Entwässerungsanlagen zu koordinieren. Kommen sie dieser Planungs- und Koordinationspflicht nicht oder nur ungenügend nach, so darf dem privaten Grundeigentümer daraus kein Nachteil entstehen. Er darf sich darauf verlassen, dass eine im GEP der Standortgemeinde enthaltene Leitung, an die er anschliesst, zur Abgabepflicht gegenüber diesem Gemeinwesen führt.