lich am Abwasseranfall auf dem eigenen Gemeindegebiet zu orientieren hat. Folgerichtig erstellen und betreiben die Gemeinden öffentliche Abwasserleitungen innerhalb des GKP (§ 10 Abs. 1 EG GSchG). Anlässlich der Verhandlung zeigte sich, dass die Leitung im Grenzweg sowohl im Generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde A. als auch im GKP und Entwurf des GEP der Beschwerdegegnerin enthalten ist (…). Im Rahmen der kommunalen Entwässerungsplanung haben die Gemeinden auch die Aufgabe, grenzüberschreitende Entwässerungsanlagen zu koordinieren.