Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass in Zukunft bis zu acht weitere, noch zu erstellende Liegenschaften angeschlossen werden sollen. Dann werden die Vorfinanzierenden übrigens grundsätzlich ein neues Kostenverteilungsbegehren nach § 38 Abs. 2 BauG stellen können, wenn man sich über die Beteiligung nicht vorgängig aussergerichtlich gütlich einigt und der Zeitpunkt für eine Übernahme durch die Gemeinde nicht gekommen ist (vgl. dazu auch § 33 Abs. 2 BauG [Erschliessungsprogramm]).