4.2.2. (…) Die Schmutzwasserleitung im Grenzweg unterliegt weder einem Zweckverband noch einer vertraglichen Regelung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde A. [Anmerkung: die Nachbargemeinde A. hat bereits Anschlussgebühren erhoben, weil das Grundstück der F. AG auf ihrem Territorium liegt]. Eine vertragliche Regelung fehlt, wonach jener Gemeinde die