94 Anschlussgebühren; Gebührenhoheit - Für die Abgabeerhebung ist im Sinne des Territorialitätsprinzips die Gemeinde zuständig, in der das anschlusspflichtige Grundstück liegt (Erw. 4.2.3.1.). - Kommen zwei Gemeinden ihrer Planungs- und Koordinationspflicht bei grenzüberschreitenden Entwässerungsanlagen nicht oder nur ungenügend nach, so darf dem privaten Grundeigentümer daraus kein Nachteil entstehen (Erw. 4.2.3.2.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 6. September 2005 in Sachen F. AG gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen