Das Baudepartement des Kantons Aargau hat in seiner Weisung vom 1. November 1995 festgehalten, dass alle Leitungen als öffentliche Kanalisation zu gelten haben, die zur Entwässerung von zwei und mehreren Häusern dienen. Der "Hausanschluss" diene zur Ableitung des Abwassers eines Hauses in die öffentliche Kanalisation (vgl. Weisung des Baudepartements vom 1. November 1995). 1.3.5. Bis anhin sind zehn Liegenschaften an die fragliche Kanalisationsleitung angeschlossen;