SAR 761.100] vom 11. Januar 1977). Der Begriff des Hausanschlusses ist von seiner Funktion her - eine ordnungsgemässe Erschliessung sicherzustellen - zurückhaltend auszulegen. Die Abwasseranlagen sollen relativ weitgehend öffentlich erstellt werden, um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken, einen systematischen Ausbau zu ermöglichen, den Anschluss weiterer Grundstücke zu erleichtern sowie Streitereien unter mehreren privaten Anschliessern zu vermeiden (AGVE 1982, S. 229).