(…) 1.3.4. Innerhalb des Baugebietes sind zu den privaten Anschlussanlagen im Wesentlichen die Hausanschlüsse zu zählen. Diese sind Anschlusswerke, die lediglich dazu dienen, einzelne "Häuser" und Liegenschaften zu erfassen, und zwar durch Anschluss an eine öffentliche Leitung in der Strassenparzelle, die unmittelbar an das anzuschliessende Grundstück angrenzt oder doch in der Nähe verläuft (vgl. § 10 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz [EG GSchG; SAR 761.100] vom 11. Januar 1977).