1.2.2. Das vorliegende Begehren wird den umschriebenen prozessualen Anforderungen gerecht. Es richtet sich richtig gegen die übrigen, neu an der in Frage stehenden Kanalisationsleitung angeschlossenen privaten Eigentümer. Die geforderten Zehntel der Erstellungskosten gehen von der Gesamtzahl der an die in Frage stehenden Leitung Angeschlossenen aus. Es wird also konkret das erwähnte Kopfprinzip angewendet. Auf das Begehren kann grundsätzlich eingetreten werden. (…) 1.3.4. Innerhalb des Baugebietes sind zu den privaten Anschlussanlagen im Wesentlichen die Hausanschlüsse zu zählen.