lung kann höchstens für den sog. Planungshorizont von 15 Jahren gelten (vgl. dazu Art. 15 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] vom 22. Juni 1979). Diese beschränkte Zielsetzung legt es nahe, die vorläufige Kostenverteilung nach einem einfach zu handhabenden Kriterium zu machen. Es wäre dem Gericht denn auch nicht möglich, einen vollständigen detaillierten Beitragsplan auszuarbeiten. Zudem würde damit in die Kompetenzen des für einen nachträglichen Beitragsplan zuständigen (§ 37 Abs. 2 BauG) Gemeinderates eingegriffen. Im Vordergrund wird im Regelfall eine Aufteilung nach nutzniessenden "Köpfen" stehen.