Die Beschwerdeführerin verlangt nun in ihrem Begehren, dass die Schätzungskommission einen Kostenverteiler gemäss § 38 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 bezüglich der mitbenutzenden Grundeigentümer zu erlassen habe. 1.2.1. Gemäss § 38 Abs. 2 BauG setzt die Schätzungskommission auf Begehren des erstellenden Grundeigentümers die Höhe der vorläufigen Kostenbeteiligung für die mitbenützenden Grundeigentümer bis zur Übernahme der Erschliessungsanlage durch die Gemeinde fest.