1.1. Die Gesuchstellerin ist gemäss ihren Angaben die Eigentümerin der von ihr erstellten Kanalisationsleitung, die vor allem für die auf der Parzelle 41 neu gebauten Liegenschaften (7 Wohneinheiten) erstellt wurde. Die Parzellen 655, 656 und 657 haben sich im Zeitpunkt der Erstellung der drei Liegenschaften über die von der Gesuchstellerin erstellte Kanalisation an die Abwasserentsorgung K. anschliessen lassen. Die Beschwerdeführerin verlangt nun in ihrem Begehren, dass die Schätzungskommission einen Kostenverteiler gemäss § 38 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG;