So wie dort die Möglichkeit, eine Baute abzureissen und durch einen Neubau zu ersetzen, nicht einfach ausser Acht gelassen werden kann und daher auch eine überbaute Parzelle in den Beitragsperimeter einzuschliessen ist (…), muss dies auch bei der Errichtung einer Meteorwasserleitung gelten. Dieser Grundgedanke deckt sich auch mit der in den Materialien erkennbaren Auffassung des Gesetzgebers, wonach bestehende Liegenschaften im Rahmen eines Um- oder Neubaus zum Anschluss an die Meteorwasserleitung gezwungen werden können (…). 6.4.8.4.