Die Besitzstandsgarantie bzw. die mangelnde Sanierungspflicht für bestehende Bauten hat zur Folge, dass das Meteorwasser auf der überbauten Parzelle der Beschwerdeführer weiterhin der Schmutzwasserleitung zugeführt werden darf. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung wurde bestätigt, dass das Sauberwasser nach wie vor in die Schmutzwasserleitung geführt wird (…). Im Unterschied zum verschmutzten Abwasser fehlt die Anschlusspflicht, so dass der latente Mangel (…), d.h. die nicht gesetzeskonforme Ableitung des Meteorwassers auf der überbauten Parzelle, nicht beseitigt wird. Dennoch ist das Vorliegen eines wirtschaftlichen Sondervorteils zu bejahen.