(…) 6.4.8.2. Dem geltenden Recht ist in der Tat keine gesetzliche Grundlage für eine Sauberwasserleitungs-Anschlusspflicht bestehender Gebäude zu entnehmen. Auch § 12 Abs. 2 AR wiederholt lediglich die durch höherrangiges Recht normierte Anschlusspflicht für "verschmutzte" Abwässer. Die Anpassung bestehender, durch die Be- 2005 Erschliessungsabgaben 417