Die Vermeidung von Schäden sowie allfälligen Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen Geschädigter gegenüber höherliegenden Parzellen vermittelt grundsätzlich allen Eigentümern im Einzugsbereich der Sauberwasserleitung einen Vorteil (ähnlich bereits in: Praxis des Verwaltungsgerichts von Graubünden [PVG] 1979, S. 149). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Rahmen des Beitragsverfahrens in einem Gebiet mit uneinheitlichen Versickerungsmöglichkeiten auf parzellengenaue Versickerungsversuche verzichtet werden kann. Das im Einzugsbereich der Meteorwasserleitung liegende Gebiet ist gesamthaft in den Perimeter aufzunehmen.