Es geht nicht an, dass beispielsweise ein höher am Hang gelegenes Grundstück einer Beitragspflicht entzogen wird mit dem Argument, dass das auf dieser Fläche anfallende Meteorwasser problemlos versickere, während die tiefer gelegenen Flächen wegen des bereits gesättigten Untergrunds keine Versickerungsmöglichkeit mehr haben. Ähnlich wie beim Strassenbau oder anderen leitungsgebundenen Werken ist eine einheitliche Betrachtungsweise erforderlich und es können nicht nur die Bedürfnisse einer isolierten Parzelle ausschlaggebend sein. Ist gar keine sickerfähige Schicht vorhanden, so ist der Einbezug eines ganzen Gebietes evident.