Daraus folgt, dass die Vorschriften im ER nicht nur Beiträge an Schmutzwasserleitungen normieren, sondern gleichermassen auch eine gesetzliche Grundlage für Beiträge an Sauberwasserleitungen darstellen. 6.4.7. Betreffend die Perimetergrenzziehung für eine Meteorwasserleitung sind die gleichen Grundsätze wie bei Strassen und anderen leitungsgebundenen Anlagen anwendbar (…). Massgebend ist der wirtschaftliche Sondervorteil, der den in den Perimeter einbezogenen Grundeigentümern entsteht.