Gemäss der Praxis der Schätzungskommission wird jedoch nicht jedes noch so geringe Obsiegen als Anlass für eine anteilmässige Kostenverteilung genommen (SKE EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W. gegen EG W., S. 19, Erw. 7). Mit Blick einerseits auf die Verfahrensökonomie (vgl. ZBl 1986, S. 193 ff.) und andererseits auf entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnungen ist diese Gerichtspraxis gerechtfertigt. So wird eine Gutheissung von weniger als 10 % im Zivilprozess regelmässig einem vollständigen Unterliegen gleichgesetzt (…).