2005 Verwaltungsrechtspflege 433 V. Verwaltungsrechtspflege 96 Verlegung der Verfahrenskosten Bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10 %) werden die Ver- fahrenskosten bei der Schätzungskommission in Beschwerdeverfahren mit ordentlicher Kostenverteilung dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 6. September 2005 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde B. Aus den Erwägungen 10. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 149 Abs. 1 BauG i.V.m. § 33 Abs. 2 VRPG). Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten grundsätzlich anteilmässig verlegt (§ 33 Abs. 2 VRPG). Gemäss der Praxis der Schätzungskommission wird jedoch nicht jedes noch so geringe Obsiegen als Anlass für eine anteilmäs- sige Kostenverteilung genommen (SKE EB.2000.50030 vom 25. September 2001 in Sachen W. gegen EG W., S. 19, Erw. 7). Mit Blick einerseits auf die Verfahrensökonomie (vgl. ZBl 1986, S. 193 ff.) und andererseits auf entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnungen ist diese Gerichtspraxis gerechtfertigt. So wird eine Gutheissung von weniger als 10 % im Zivilprozess regelmässig einem vollständigen Unterliegen gleichge- setzt (…). Die 10-Prozent-Regel hat auch vor der Schätzungskommission zu gelten, d.h. ein minimales Obsiegen von unter 10 % des Streit- werts ist für die Kostenverteilung unbeachtlich (vgl. auch Entscheid 434 Schätzungskommission nach Baugesetz 2005 der Landwirtschaftlichen Rekurskommission in AGVE 2004, S. 309). Rekursgericht im Ausländerrecht 2005 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 437 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 97 Ausschaffungshaft; Haftbeendigungsgrund Die vorläufig nur provisorische Anerkennung des Gesuchsgegners als Staatsangehöriger von Nigeria durch eine nigerianische Delegation bedeutet nicht, dass Zweifel an der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bestehen. Unter diesen Umständen liegt auch kein Haftbeendigungsgrund vor (Erw. II/2b). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 26. September 2005 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2005.00047). 98 Ausschaffungshaft; Verhältnismässigkeit der Haftanordnung Die Haftanordnung erweist sich trotz beabsichtigter Heirat des Gesuchs- gegners als verhältnismässig, da noch kein Trauungstermin feststeht, die Prüfung und Beglaubigung der zur Eheschliessung vorausgesetzten Dokumente noch pendent ist und mit einem entsprechenden Ergebnis frühestens in einigen Monaten gerechnet werden kann (Erw. II/6). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. März 2005 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen T.S.B. betreffend Haftüberprüfung (HA.2005.00012). 99 Ausschaffungshaft; Gewährung des rechtlichen Gehörs - Einhaltung der Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 23 KV (Erw. II/2a) - Inhalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach § 15 EGAR i.V.m. § 2 VZwAR (Erw. II/2b). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 7. Juni 2005 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen D.J. betref- fend Haftüberprüfung (HA.2005.00025).