ihre finanzielle Lage (§ 89 Abs. 1 BauG). Diese Bestimmung entspricht jener von § 31 aBauG; hinzu gekommen ist lediglich, dass neu auch Beiträge an die Erneuerung verlangt werden können. Die Höhe hängt ab von derjenigen der anfallenden Kosten, von den der Nachbargemeinde - bzw. den dort liegenden Grundstücken - erwachsenden Vorteilen sowie deren finanzieller Lage (Zimmerlin, a.a.O., N 2 zu § 35 aBauG). Den zu leistenden Beitrag kann die Nachbargemeinde ihrerseits gemäss ihren kommunalen Normen auf jene Grundeigentümer abwälzen, denen aus der Erschliessungsanlage ein Sondervorteil entsteht (Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu § 35 aBauG).