O., N 4 zu § 31 aBauG m.w.H.). Zur Lösung dieses Problems sieht das Baugesetz deshalb vor, dass in Fällen, in denen eine Gemeindestrasse in erheblichem Masse auch dem Verkehrsbedürfnis einer anderen Gemeinde dient, diese zur Leistung angemessener Beiträge an Bau, Erneuerung und Änderung herangezogen werden kann. Massgebend für die Höhe des Beitrages sind die der beitragspflichtigen Gemeinde erwachsenden Vorteile und 352 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004