Dies würde ohne Korrektur jedoch dazu führen, dass die eigentlich auf diese Parzellen entfallenden Anteile vollumfänglich von den Pflichtigen (Grundeigentümer, allenfalls öffentliche Hand) der eigenen Gemeinde zu tragen wären. Eine solche Ungleichbehandlung verstösst jedoch gegen Bundesrecht, was nicht angeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz [VWEG; SR 843.1] vom 30. November 1981 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999; Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu § 31 aBauG m.w.H.).