Weil die Hoheitsgewalt jeder Gemeinde jeweils auf ihr eigenes Gebiet beschränkt ist, kann sie nicht auch Grundeigentümerbeiträge für angrenzende Grundstücke in einer Nachbargemeinde erheben (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 4 zu § 31 aBauG sowie N 1 zu § 35 aBauG). Dies würde ohne Korrektur jedoch dazu führen, dass die eigentlich auf diese Parzellen entfallenden Anteile vollumfänglich von den Pflichtigen (Grundeigentümer, allenfalls öffentliche Hand) der eigenen Gemeinde zu tragen wären.