5.2. Der Nichteinbezug dieser Grundstücke, es handelt sich um die Parzellen (...) sowie eine Parzelle im Landwirtschaftsland (...), erstaunt auf den ersten Blick, ist aber aufgrund der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich korrekt: Weil die Hoheitsgewalt jeder Gemeinde jeweils auf ihr eigenes Gebiet beschränkt ist, kann sie nicht auch Grundeigentümerbeiträge für angrenzende Grundstücke in einer Nachbargemeinde erheben (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 4 zu § 31 aBauG sowie N 1 zu § 35 aBauG).