Das blosse Bestehen einer anderweitigen Erschliessungsmöglichkeit steht dem Eintreten eines Sondervorteils aus der tatsächlichen Erschliessung nicht entgegen (...). Hinzu kommt, dass selbst für den Fall, dass die einbezogene Parzellenfläche für sich alleine betrachtet mit den privat geschaffenen Wasseranschlussmöglichkeiten erschlossen wäre, dies keine Entlassung aus dem Perimeter zur Folge haben würde. Der Grund dafür liegt darin, dass das gesamte Gebiet M. angesichts des sehr geringen Überbauungsgrads insgesamt nicht als erschlossen bezeichnet werden kann (...).