350 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 gegen die Kantonsstrasse gerichteten Teil vorhandenen Wasseranschlusses als auch zur privatrechtlich vereinbarten und offenbar entgeltlichen Servitut (Anschlussrecht an der Erschliessung R.) bleibt festzustellen, dass die erschliessungsplankonform verlegte Wasserleitung in der M.strasse dem einbezogenen Parzellenteil eine zusätzliche wassertechnische Erschliessungsoption verschafft (...). Das blosse Bestehen einer anderweitigen Erschliessungsmöglichkeit steht dem Eintreten eines Sondervorteils aus der tatsächlichen Erschliessung nicht entgegen (...).