350 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 gegen die Kantonsstrasse gerichteten Teil vorhandenen Wasseran- schlusses als auch zur privatrechtlich vereinbarten und offenbar ent- geltlichen Servitut (Anschlussrecht an der Erschliessung R.) bleibt festzustellen, dass die erschliessungsplankonform verlegte Wasser- leitung in der M.strasse dem einbezogenen Parzellenteil eine zusätz- liche wassertechnische Erschliessungsoption verschafft (...). Das blosse Bestehen einer anderweitigen Erschliessungsmöglichkeit steht dem Eintreten eines Sondervorteils aus der tatsächlichen Erschlies- sung nicht entgegen (...). Hinzu kommt, dass selbst für den Fall, dass die einbezogene Parzellenfläche für sich alleine betrachtet mit den privat geschaffenen Wasseranschlussmöglichkeiten erschlossen wäre, dies keine Entlassung aus dem Perimeter zur Folge haben würde. Der Grund dafür liegt darin, dass das gesamte Gebiet M. angesichts des sehr geringen Überbauungsgrads insgesamt nicht als erschlossen be- zeichnet werden kann (...). Die Ersetzung von privat geschaffenen "Provisorien" durch eine im Rahmen der systematischen Erschlies- sung nach Erschliessungsplan erstellte Leitung muss deswegen vom belasteten Grundeigentümer hingenommen werden (so im Beispiel einer vorhandenen privaten Abwasserleitung, die durch eine neue, GEP- und erschliessungsplankonforme Leitung ersetzt wurde, in AGVE 2002 S. 493 ff, namentlich S. 497/8). Die Parzelle des Beschwerdeführers ist somit gemäss aufgeleg- tem Plan in den Beitragsperimeter Wasser einzubeziehen. Analoges gilt für den Posten "übrige Baumeisterarbeiten", der das Anlegen des Leitungsgrabens beinhaltet, und damit auch Baukosten des Erschlies- sungswerks Wasser enthält (...). 99 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG - Perimeterabgrenzung zwischen zwei Nachbargemeinden für den Fall, dass den Grundeigentümern dies- und jenseits der Gemeinde- grenze ein Sondervorteil zufällt. - Hat die Nachbargemeinde keinen oder einen offensichtlich zu tiefen Kostenanteil übernommen, so sind die betroffenen Grundstücke der Nachbargemeinde zur Berechnung der zu verteilenden Beiträge in den Perimeter miteinzubeziehen; direkt belastet werden sie jedoch (noch) nicht. 2004 Erschliessungsabgaben 351 Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 17. Februar 2004 in Sachen M. gegen Einwohnergemeinde L. Aus den Erwägungen 5.1. Aus dem Beitragsplan Strassenausbau 1:500 bzw. den Belastungstabellen (...) geht hervor, dass keines der auf dem Gemeindegebiet B. liegenden, an die Strasse S. anstossenden und strassenmässig über diese erschlossenen Grundstücke in den Peri- meter einbezogen wurde. Diese spezielle Situation ist vorweg kurz zu würdigen (...). 5.2. Der Nichteinbezug dieser Grundstücke, es handelt sich um die Parzellen (...) sowie eine Parzelle im Landwirtschafts- land (...), erstaunt auf den ersten Blick, ist aber aufgrund der gesetz- lichen Konzeption grundsätzlich korrekt: Weil die Hoheitsgewalt je- der Gemeinde jeweils auf ihr eigenes Gebiet beschränkt ist, kann sie nicht auch Grundeigentümerbeiträge für angrenzende Grundstücke in einer Nachbargemeinde erheben (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 4 zu § 31 aBauG sowie N 1 zu § 35 aBauG). Dies würde ohne Korrektur je- doch dazu führen, dass die eigentlich auf diese Parzellen entfallenden Anteile vollumfänglich von den Pflichtigen (Grundeigentümer, allen- falls öffentliche Hand) der eigenen Gemeinde zu tragen wären. Eine solche Ungleichbehandlung verstösst jedoch gegen Bundesrecht, was nicht angeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz [VWEG; SR 843.1] vom 30. November 1981 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999; Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu § 31 aBauG m.w.H.). Zur Lösung dieses Problems sieht das Baugesetz deshalb vor, dass in Fällen, in denen eine Gemeindestrasse in erheblichem Masse auch dem Verkehrsbedürfnis einer anderen Gemeinde dient, diese zur Leistung angemessener Beiträge an Bau, Erneuerung und Änderung herangezogen werden kann. Massgebend für die Höhe des Beitrages sind die der beitragspflichtigen Gemeinde erwachsenden Vorteile und 352 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 ihre finanzielle Lage (§ 89 Abs. 1 BauG). Diese Bestimmung entspricht jener von § 31 aBauG; hinzu gekommen ist lediglich, dass neu auch Beiträge an die Erneuerung verlangt werden können. Die Höhe hängt ab von derjenigen der anfallenden Kosten, von den der Nachbargemeinde - bzw. den dort liegenden Grundstücken - erwach- senden Vorteilen sowie deren finanzieller Lage (Zimmerlin, a.a.O., N 2 zu § 35 aBauG). Den zu leistenden Beitrag kann die Nachbar- gemeinde ihrerseits gemäss ihren kommunalen Normen auf jene Grundeigentümer abwälzen, denen aus der Erschliessungsanlage ein Sondervorteil entsteht (Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu § 35 aBauG). Zur Berechnung der zu verteilenden Beiträge sind die Grund- stücke der Nachbargemeinde deshalb in den Perimeter miteinzube- ziehen; direkt belastet werden sie jedoch (noch) nicht (vgl. Zimmer- lin, a.a.O., N 4 zu § 31 aBauG). Vorliegend hat die Einwohnerge- meinde B. einen Anteil an den Kosten übernommen (...). Der ent- sprechende Betrag ist jedenfalls nicht offensichtlich zu tief. Solches wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (An- merkung: Deshalb war der Nichteinbezug im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und ein neuer Perimeterplan nicht erforderlich.). Rekursgericht im Ausländerrecht 2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 355 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 100 Ausschaffungshaft; Vorliegen eines Wegweisungsentscheids Der im Rahmen eines Asylverfahrens ergangene Wegweisungsentscheid wird durch die Ausreise des Betroffenen aus der Schweiz konsumiert und kann nicht mehr als Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungs- haft dienen (Erw. II/2c). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen E.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00043). 101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht Der Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. c ANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftliches Einverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migra- tionsamt gegeben hat (Erw. II/3). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00038). Aus den Erwägungen II. 3. ... Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes kann dem Gesuchsgegner jedoch nicht vorgeworfen werden, er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass er am 10. September 2003 das Migrationsamt dazu ermächtigte, zu Handen des BFF beim Konsulat von Bangla- desh in Genf einen Pass zu beantragen. Auf Aufforderung des Mi- grationsamtes bzw. EJPD hin, richtete er ein Schreiben an seine El- tern und bat um Zustellung der Identitätspapiere. Das Migrationsamt