diese von Beginn weg rechtlich inexistenten Verfügungen. Damit ist der Einspracheentscheid nicht (nur) aufzuheben, sondern es ist vielmehr seine Nichtigkeit festzustellen. (...) (Bemerkung: Beim Verfügungsadressaten handelte es sich um den Generalunternehmer) Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 513 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht