1b). 5.4.1. Nachdem der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2001 aufgrund fehlender Zahlungspflicht zumindest aufzuheben ist (Erw. 4.), fragt sich, welches das rechtliche Schicksal der beiden mit der Einsprache angefochtenen Verfügungen vom 10. August 2001 ist. 5.4.2. Die Verfügungen vom 10. August 2001 waren lediglich an die heutige Beschwerdeführerin adressiert. Dass die Gemeinde sie aufgrund entsprechender Mitteilung der Grundeigentümer der Beschwerdeführerin als Vertreterin zugesandt hat, lässt sich aus dem Verfügungsinhalt nicht entnehmen.